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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich
Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur aufgrund nachstehender Bedingungen. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der Lieferungs- und Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die in der Selbstbedienung ausgewiesenen Preise sind Barzahlungspreise, sofort fällig und gelten inkl. der Mehrwertsteuer.
Mündliche, fernmündliche oder schriftliche Angebote werden nur nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder bei Auftragsannahme verbindlich.
Bei mündlicher bzw. persönlicher Auftragsannahme wird nach den jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers abgerechnet, es sei denn, andere Preise sind vereinbart oder schriftlich festgehalten und vom Kunden unterschrieben. Die vom Auftraggeber veranlassten Probevervielfältigungen, Skizzen, Muster, Layouts, Probesatz oder Probedrucke werden berechnet.
Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Kosten nicht ein.

3. Urheberrecht
Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrecht etc.) an den für ihn zu vervielfältigenden Vorlagen oder Datenträgern zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die durch etwaige nicht berechtigte Vervielfältigung entstehen könnten, die Haftung.

4. Lieferung
a) Falls Abholung mit dem Auftraggeber vereinbart ist, so erfolgt die Aushändigung von Originalen und Waren, ohne Prüfung der Berechtigung des Abholers, gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins. Ansprüche aus der Aushändigung an einen Nichtberechtigten können nicht abgeleitet werden.
b) Die Lieferung erfolgt unfrei (zuzüglich Porto, Verpackung und sonstiger Versandkosten) auf Gefahr des Auftraggebers. Die Lieferung durch Boten sind nur frei, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, bzw. auf einer Preisliste für das Stadtgebiet Dresden aufgeführt ist. Die Verpackung geht in den Besitz des Auftraggebers oder Empfängers ohne Rücknahmeverpflichtung über.
c) Vereinbarte Lieferzeiten werden nach bester Möglichkeit eingehalten.

5. Gewährleistung

a) Auch bei größter Sorgfalt können Abweichungen durch Tönung, Farben, Papierqualität und dgl. auftreten, die deshalb vorbehalten werden müssen. Bei maßstäblichen Arbeiten wird Gewähr für genaue Einstellung übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit, Lagerung und dgl.) eintreten, wird nur insoweit gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit verschuldet
sind. Für Arbeiten, die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, wird Ersatz geleistet. Weitergehende Ersatzansprüche werden ausgeschlossen.
b) Für Handelsware wird die von der Vorlieferanten übliche Gewähr übernommen.
c) Für Verluste oder Beschädigung von übergebenen Originalen beim Transport durch Beauftragte des Auftragnehmers, sowie bei der Aufbewahrung und bei den Arbeitsvorgängen beim Auftragnehmer wird Ersatz, im Einzelfall entsprechend der Versicherungspolice des Auftragnehmers, geleistet. Darüber hinausgehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. Schadensfälle an Originalen sind dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Tagen nach erfolgter Lieferung bzw. vereinbartem Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Höhe des entstandenen Schadens nachzuweisen, sowie für die Abwendung und Minderung desselben zu sorgen. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen zu prüfen, um den Zeitwert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln zu können.

6. Mängelrüge

Beanstandungen werden nur gegen Vorlage der erbrachten Leistungen berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Tagen nach vereinbartem Liefertermin schriftlich erfolgen.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. An die Stelle der gelieferten Waren treten, wenn sie veräußert oder einem Dritten übergeben worden sind, alle Ansprüche, welche der Auftraggeber gegen den Dritten hat, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Abtretung und Anzeige an den Auftragnehmer bedarf.

8. Zahlung

Die Ware ist bei Erhalt ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Aufträgen, die im Auftrag und in Rechnung eines Dritten ausgeführt worden sind, haftet der Besteller neben dem Dritten wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Eine Inanspruchnahme des Bestellers ist jedoch erst dann statthaft, wenn der Auftraggeber für einen Ausgleich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung, trotz Abmahnung unter angemessener Fristsetzung, nicht Sorge getragen hat.
Soweit dem Auftraggeber eine Kostenrechnung des Auftragnehmers über den Besteller oder einen Dritten zuzuleiten ist, ist der Besteller bzw. der Dritte verpflichtet, dem Auftraggeber die Kostenrechnung des Auftragnehmers spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt zuzusenden. Kommt der Besteller bzw. der Dritte dieser ihm obliegenden Verpflichtung nicht nach, haftet er dem Auftragnehmer auf den hieraus resultierenden Zinsschaden.
Bei Nichteinhaltung der auf den Kostenrechnungen des Auftragnehmers ausgewiesenen Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 12% Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Verzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zudem berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 10,- € zu beanspruchen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlung auf erteilte Aufträge zu verlangen.

9. Verwahren - Versicherung

a) Vorlagen, Rohstoffe, Datenträger, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
b) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind bis zum Auslieferungstermin sorgfältig behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
c) Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

10. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt stets der Sitz des Auftragnehmers.

11. Unwirksamkeit

Sind einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, soweit solche fehlen, eine der geltenden Rechtsauffassung folgende Regelung.

   
 
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